Erlangen - Nürnberg - Neustadt/Aisch
Bank - und Kapitalmarktrecht
Das Bank- und Kapitalmarktrecht ist der Oberbegriff für alle Rechtsangelegenheiten die sich mit Finanz- und
Anlageprodukten befassen. Unsere Kanzlei hat sich hierbei auf die Vertretung der
Anleger / Verbraucher spezialisiert. Beispielsweise sind hier zu nennen:
Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere:
Allgemeine Geschäftsbedingungen,
•
Bankvertragsrecht,
•
Kontoführung,
•
Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung
Rechtsfragen im Bezug auf Anlageprodukte, insbesondere:
Wertpapierhandel, Depotgeschäfte, Investmentgeschäfte
•
Immobilienfonds
•
Schiffsfonds
•
Beteiligungen an atypischen stillen Gesellschaften
Beispiele aus der aktuellen Beratungspraxis:
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
Ein „Dauerbrenner“ im Rahmen unserer anwaltlichen Beratung sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei
Darlehensverträgen und deren Folgen.
Für Verbraucher, die nach dem 1.11.2002 ein Immobiliendarlehen aufgenommen haben, kann es sich lohnen
die jeweiligen Darlehensverträge zu prüfen. In vielen Fällen, sind die vom Darlehensgeber verwendeten
Widerrufsbelehrungen falsch. Die vereinbarte Widerrufsfrist von 14 Tagen fängt in diesen Fällen nicht an zu
laufen. Hieraus folgt, dass auch noch mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss der Widerruf ausgeübt werden
kann. Umgangssprachlich spricht man in diesen Fällen von dem sogenannten „Widerrufsjoker“.
Welche Verträge sind betroffen?
Die Hamburger Verbraucherzentrale kommt nach der Prüfung von 3.300 Immobilienkrediten zu dem Ergebnis,
dass über 80 % der Verträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten.
Welche Folgen hat dies für den Darlehensnehmer?
Die betroffenen Verträge können widerrufen und damit „beendet“ werden. Folge des Widerrufes ist, dass es zu
einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages kommt. Der Darlehensnehmer hat dabei die empfangene
Darlehenssumme zurückzuzahlen, der Darlehensgeber muss dagegen die gezahlten Raten zurückgewähren.
Ergebnis: Der Darlehnsnehmer wird von der früheren Zinsbindung befreit und kann über eine
Anschlussfinanzierung von dem aktuellen Zinstief profitieren.
Profitieren können unter Umständen auch die Darlehensnehmer, deren Verträge bereits vor dem Ende der
Zinsbindung beendet worden sind. Es bestehen gute Erfolgsaussichten, dass die in diesen Fällen gezahlten
Vorfälligkeitsentschädigungen nach einem wirksamen Widerruf zurückgefordert werden können.
Höchstrichterlich ist die Rechtsfrage, ob auch ein bereits beendeter Darlehensvertrag noch widerrufen werden
kann, nicht entschieden. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist hier nicht einheitlich.
Was ist zu tun?
In Anbetracht der hohen Anzahl von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen lohnt es sich für jeden
Darlehnsnehmer, der einen Immobilienkredit nach dem 1.11.2002 abgeschlossen hat, die entsprechenden
Klauseln zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
Massenkündigungen durch Bausparkassen
Ein weiteres aktuelles Thema aus der täglichen Beratung und Berichterstattung, sind die massenhaften
Kündigungen von älteren Bausparverträgen. So kündigte z.B. die BHW Bausparkasse und LBS Bausparkasse
Bayern mehreren Zehntausend Altkunden die Verträge. Der Grund: Die Zinssätze lagen bei den Altverträgen
teilweise noch bei drei bis 4 Prozent. Die heutigen Guthabenzinsen betragen lediglich um die 0,25 Prozent. Die
Bausparkassen versuchen sich daher durch Kündigungen von diesen Zinsverpflichtungen zu befreien. Betroffen
sind dabei Bausparverträge die seit mindestens 10 Jahren zuteilungsreif sind.
Die Bausparkassen rechtfertigen diese Kündigungen damit, dass die Bausparer, deren Verträge seit mindestens
10 Jahren zuteilungsreif sind, sich nicht für den originären Zweck eines Bausparvertrages entschlossen haben.
Die Bausparkassen rechtfertigen ihre Kündigungen mit der Anwendung des § 489 Abs.1 Nr.2 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB). Hiernach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz
ganz oder teilweise kündigen, in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue
Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser
Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
Umstritten ist, ob diese Regelungen des BGB über Darlehensverträge im Verhältnis von Bausparkassen –
Bausparer überhaupt anwendbar sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof
bezüglich dieser Rechtsfrage steht noch aus.
Betroffene Bausparer sollten daher mögliche Abwehransprüche anwaltlich prüfen lassen
Beraterhaftung
In der aktuellen Praxis dominieren weiterhin Schadenersatzforderungen wegen Beratungsfehlern und
Ansprüche aus der sogenannten Prospekthaftung.
Bei der Beurteilung, ob eine Falschberatung im Rahmen eines Wertpapiergeschäftes vorliegt, sind die
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetz heranzuziehen. Hiernach sind Bankberater nach §31 dieses Gesetzes
verpflichtet, ihre Dienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im
Interesse ihrer Kunden zu erbringen.
Ausgangspunkt einer jeden Beratung ist die Einstufung der Anleger in verschiedene Kategorien. Dabei muss der
Berater von dem Anleger alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug
auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Wertpapieranlagen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre
finanziellen Verhältnisse. Diese Erkundigungen sind erforderlich um den Kunden eine für sie geeignete
Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können.
Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder die
konkrete Wertpapierdienstleistung den Anlagezielen des betreffenden Kunden entspricht, die hieraus
erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der
Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.
Ein Verstoß gegen diese Schutzvorschriften kann im Rahmen eines Beratungsvertrages Schadensersatzpflichten
begründen.
Prospekthaftung
Ansprüche aus der sogenannten Prospekthaftung stehen mit den Beratungs- und Aufklärungspflichten in einem
engen Zusammenhang.
Rechtsgrundlage für diese Haftung sind u.a. die §§ 21 ff Wertpapierprospektgesetz.
§ 21 Wertpapierprospektgesetz Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem
für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann
•
1.von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, und
•
2.von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den
ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen
Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs
Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde.
Rechtsfolge dieser Norm ist nicht voller Schadensersatz, sondern eine Rückabwicklung. Ist der Erwerber noch
Inhaber der Wertpapiere, so kann er nach §21 Abs.1 Satz 1 WpPG die Übernahme der Wertpapiere gegen
Erstattung des Erwerbspreises- maximal des Ausgabepreises- sowie die mit dem Erwerb verbundenen üblichen
Kosten ersetzt verlangen.
In diesem Zusammenhang ist auf ein anlegerfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hinzuweisen:
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass es keine grobe Fahrlässigkeit darstellt, wenn der Anleger auf die
Erklärungen des Beraters vertraut und diese Angaben nicht nochmals anhand des Verkaufsprospektes
überprüft. Somit kann die Verjährung erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den
Pflichtverletzungen des Beraters beginnen.
Diese Entscheidung bedeutet, dass viele Schadenersatzansprüche aus Beratungsfehlern auch heute noch nicht
verjährt sein können. (BGH Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09)